Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- Beratungs- und Prozesskostenhilfe (pdf)
Wo und wie erhält man diese Hilfen?
Das erfahren Sie in einem Infoblatt des Justizministeriums NRW. - Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (pdf)